Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 04.04.2022 -
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 08.10.2021 über Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge.
Gegen den Abrechnungsbescheid vom 08.10.2021, in dem Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ausgewiesen worden waren, legte die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) Einspruch ein und beantragte die AdV.
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