FG Hamburg - Beschluss vom 03.08.2005
III 73/05
Normen:
AO § 361 ; EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ; GG Art. 3 Art. 100 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 505
EFG 2005, 1951

Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen III 73/05

DRsp Nr. 2005/18206

Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen Sicherheitsleistung

Eine wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gewährte AdV kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, um Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgang des verfassungsrechtlichen Streits zu vermeiden.

Normenkette:

AO § 361 ; EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 ; GG Art. 3 Art. 100 ;

Tatbestand:

A.

I. Streitig ist, ob AdV bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens III 375/04 ohne oder nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren ist.

Im Klageverfahren geht es um die Frage, ob der Kläger und Antragsteller (Kläger) durch den Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils am 5. November 1999 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs - EStG -).

II. Hiervon ging der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) in dem im Klageverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21. Januar 2004 (Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bd. II Bl. 35) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 (ESt-A Bd. II Bl. 198) aus.