FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2006
4 V 1291/06 A(Vta,Z,EU)
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 999

Aussetzung der Vollziehung; Änderung eines Gerichtsbeschlusses; Veränderte Umstände; Strafgerichtliche Verurteilung; Zigarettenschmuggel - Begriff der veränderten Umstände im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 4 V 1291/06 A(Vta,Z,EU)

DRsp Nr. 2006/20639

Aussetzung der Vollziehung; Änderung eines Gerichtsbeschlusses; Veränderte Umstände; Strafgerichtliche Verurteilung; Zigarettenschmuggel - Begriff der "veränderten Umstände" im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung

1. Veränderte Umstände im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind nur solche, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken können. 2. War bei Ergehen der Ausgangsentscheidung wegen Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Eingangsabgaben der Ausgang des gegen den Antragsteller geführten korrespondierenden Strafverfahrens wegen gewerbsmäßigen Zigarettenschmuggels noch offen, kann daher dessen nachträgliche strafgerichtliche Verurteilung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung des Aussetzungsbeschlusses schaffen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - die Abänderung des zu dem Aktenzeichen 4 V 2072/05 A (VTa, Z, EU) ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. August 2005, mit dem sein Antrag, die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen, abgelehnt worden war, aufgrund veränderter Umstände.

Wegen des Ausgangssachverhalts wird auf die Darstellung in dem Beschluss vom 1. August 2005 Bezug genommen.