FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.2004
15 V 2626/04 A(G,U,F)
Normen:
AO § 158 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 367 Abs. 2 ; FGO § 69 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 ;

Aussetzung der Vollziehung; Anhängiges außergerichtliches Vorverfahren; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Anforderungen an Nachkalkulation; Überschreitung der Richtsätze; Schätzungsbefugnis des Gerichts - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlender Zugrundelegung der Buchführung und Aufzeichnungen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 15 V 2626/04 A(G,U,F)

DRsp Nr. 2008/11568

Aussetzung der Vollziehung; Anhängiges außergerichtliches Vorverfahren; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Anforderungen an Nachkalkulation; Überschreitung der Richtsätze; Schätzungsbefugnis des Gerichts - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlender Zugrundelegung der Buchführung und Aufzeichnungen

1. Ist die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig, so ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Beschlussverfahren grundsätzlich nicht abschließend zu befinden. 2. Dies gilt insbesondere, wenn das außergerichtliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die Finanzbehörde die ihr obliegende, erneute vollumfängliche Überprüfung der Sache noch nicht abgeschlossen hat. 3. Eine Anteilskalkulation auf der Grundlage des gebuchten Wareneinkaufs für ein Halbjahr sowie des Getränkeanteils im Verhältnis zum erklärten Gesamtumsatz für drei Monate kann eine konkrete Nachkalkulation anhand der einzelnen Warengruppen und eine etwaige Geldverkehrsrechnung zur Bestätigung sich dabei ergebender Zuschätzungen nicht ersetzen. 4. Umsatzzuschätzungen, deren Ergebnis ohne besondere Begründung die in den Richtsätzen für Gast- und Speisewirtschaften ausgewiesenen höchsten Reingewinnsätze um 100 % überschreitet, sind bei summarischer Prüfung als in sich unschlüssig einzuordnen.