FG Münster - Beschluss vom 21.01.2020
11 V 3213/19 AO
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 309 Abs. 1;

Aussetzung der Vollziehung bei Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Vollstreckung der Forderung der luxemburgischen Steuerbehörden wegen Lohnsteuerzahlungen wie eine inländische Forderung i.R.d. Vollziehung der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

FG Münster, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 11 V 3213/19 AO

DRsp Nr. 2020/2849

Aussetzung der Vollziehung bei Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; Vollstreckung der Forderung der luxemburgischen Steuerbehörden wegen Lohnsteuerzahlungen wie eine inländische Forderung i.R.d. Vollziehung der Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung

Tenor

Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.10.2019 (Geschäftszeichen .../Int. - VE-Lux.(EHST2) wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den als Einspruch zu behandelnden Antrag vom 08.01.2020 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 309 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im hiesigen, auf Aussetzung der Vollziehung gerichteten Verfahren gegen eine aufgrund eines Beitreibungsersuchens des luxemburgischen Staates vom Antragsgegner erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung.