FG München - Beschluss vom 25.04.2007
5 V 343/07
Normen:
EStG (2004) § 11 Abs. 2 S. 3, 4 § 52 Abs. 30 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 873
EFG 2007, 1398

Aussetzung der Vollziehung bei rückwirkender Geltung der geänderten Bestimmung zum Abfluss langfristiger Miet- bzw. Pachtvorauszahlungen; Gestaltungsmissbrauch bei langfristigem Pachtvertrag und Pachtvorauszahlung

FG München, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 5 V 343/07

DRsp Nr. 2007/11042

Aussetzung der Vollziehung bei rückwirkender Geltung der geänderten Bestimmung zum "Abfluss" langfristiger Miet- bzw. Pachtvorauszahlungen; Gestaltungsmissbrauch bei langfristigem Pachtvertrag und Pachtvorauszahlung

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004 neu eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung auf den "Vorauszahlungszeitraum" zu verteilen sind, nicht insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, als in § 52 Abs. 30 EStG 2004 die Anwendung der Neuregelung für vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am 9.12.2004 geleistete Vorauszahlungen (ab dem 1.1.2004) angeordnet wird. 2. Ein auf 15 Jahre abgeschlossener Grundstückspachtvertrag ist nicht gestaltungsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO, wenn zwar die monatlich vereinbarte, auf Selbstkostenbasis berechnete Pacht mit dem Nominalbetrag, ohne Abzinsung im Voraus zu leisten ist, wenn aber der Pächter deswegen für die letzten 1,5 Jahre der Pachtlaufzeit keine Pacht mehr zu zahlen hat, eine Erhöhung des Pachtzinses ausgeschlossen ist und der Pächter dadurch für einen langen Zeitraum Planungssicherheit hat.

Normenkette:

EStG (2004) § 11 Abs. 2 S. 3, 4 § 52 Abs. 30 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand:

I.