FG München - Beschluss vom 06.04.2006
9 V 125/06
Normen:
FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung bei Streit über die Zulässigkeit eines Einspruchs

FG München, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 9 V 125/06

DRsp Nr. 2006/11723

Aussetzung der Vollziehung bei Streit über die Zulässigkeit eines Einspruchs

Hat das Finanzamt einen Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen, so ist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige Gründe vorträgt, die dazu führen, dass neben ernstlichen Zweifeln an der Unzulässigkeit des Einspruchs auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.