FG München - Beschluss vom 13.07.2006
14 V 1069/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung bei ungeklärter Rechtslage; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005, BGBl. I S. 3165 (sog. Nachsteuer-VO)

FG München, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 14 V 1069/06

DRsp Nr. 2006/20782

Aussetzung der Vollziehung bei ungeklärter Rechtslage; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005, BGBl. I S. 3165 (sog. Nachsteuer-VO)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides sind auch dann gegeben, wenn der BFH die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht entscheiden hat und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005, BGBl. I S. 3165 (sog. Nachsteuer-VO) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht.

Die Antragstellerin handelt u. a. mit versteuertem vorportionierten Tabakfeinschnitt.

Sie gab am 15. Dezember 2005 auf Grund der Nachsteuer-VO eine Tabaksteueranmeldung über ihre Bestände an derartigen Erzeugnissen am 1. September 2005 ab und meldete einen Nachsteuerbetrag von 369.927,81 EUR an.

Hiergegen legte sie Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Nachdem die Antragstellerin die Abgaben entrichtet hatte, stellte sie ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung um.