FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.04.2001
2 V 227/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 162 ;

Aussetzung der Vollziehung bei Zuschätzung wegen Buchführungsmängeln; Sicherheitsleistung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 2 V 227/01

DRsp Nr. 2004/3050

Aussetzung der Vollziehung bei Zuschätzung wegen Buchführungsmängeln; Sicherheitsleistung

1. An der Rechtmäßigkeit angefochtener Steuerbescheide bestehen ernstliche Zweifel, wenn und soweit der für die Besteuerung relevante Sachverhalt aufgrund gravierender Buchführungsmängel nach den bisherigen Feststellungen so unklar ist, dass es dem Gericht nicht möglich ist, die Schätzungen des Finanzamts hinreichend nachzuvollziehen oder durch eigene Schätzungen zu ersetzen. Der Aussetzung der Vollziehung steht in diesem Fall nicht entgegen, dass im Ergebnis nicht unbeträchtliche Zuschätzungen geboten sein können. 2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung erscheint sachgerecht, wenn der Steueranspruch wegen der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen (GbR) gefährdet erscheint, die Vermögenslage ihrer persönlich haftenden Gesellschafter nicht eingeschätzt werden kann und die an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestehenden ernstlichen Zweifel nicht so weit gehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der Bescheide zu erwarten ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin unterhält ein Reisebüro. Sie erzielt Einnahmen aus der Vermittlung und der eigenen Veranstaltung von Reisen.