FG Hessen - Beschluss vom 26.03.2012
13 V 61/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5;

Aussetzung der Vollziehung beim Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

FG Hessen, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen 13 V 61/12

DRsp Nr. 2012/12238

Aussetzung der Vollziehung beim Widerruf der Bestellung zum Steuerberater

Wird die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen, ohne den Sofortvollzug anzuordnen und hat der Steuerberater gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung bzw. für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 69 Abs. 5 S. 3 FGO fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater.

Er ist Diplom-Betriebswirt und als Steuerberater bestellt.

Mit Bescheid vom XX.XX.XX widerrief die Antragsgegnerin seine Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), ohne den Sofortvollzug anzuordnen.

Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 13 K 63/12 bei Gericht registriert ist und über die bislang noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtlich geltend gemacht.