BFH - Beschluss vom 28.02.2007
V B 33/07
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 2 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1171
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 3688/06

Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen V B 33/07

DRsp Nr. 2007/8131

Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde

1. Gegen den Beschluss eines FG über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen worden ist. Gleiches gilt für Beschlüsse über die Aufhebung der Vollziehung.2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist im Rahmen des Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht vorgesehen.3. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit In-Kraft-treten des § 133a FGO zum 1.1.2005 nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 2 § 133a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom 9. August 2006 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Oktober 2005 und November 2005.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 lehnte das FG diesen Antrag ab. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu; die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung)."

Die Antragstellerin greift den Beschluss des FG mit der Beschwerde an.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.