I.
Der Antragsteller -Ast.- war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der (früheren) X KG, Spedition und Transporte -künftig: KG-. Die Antragstellerin -Astin.-, seine Ehefrau, war Kommanditistin der KG. Der Ast. war zudem noch alleiniger Gesellschafter der G GmbH, Perl -künftig: G-GmbH-. Die Anteile wurden im Sonderbetriebsvermögen der KG gehalten (Bil). Die Astin. war als Arbeitnehmerin bei der G-GmbH beschäftigt.
Eine bei der Astin. in den Jahren 1990/91 für den Zeitraum 1986 bis 1988 durchgeführte Betriebsprüfung ergab Folgendes (Bp): Die KG beschäftigte kein eigenes Büropersonal. Die im Büro anfallenden Arbeiten wurden von der G-GmbH erledigt, die hierfür ein monatliches Entgelt von 800 DM erhielt. Bei der G-GmbH war die Astin. für diese Arbeiten zuständig.
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