FG Saarland - Beschluss vom 11.04.2000
1 V 56/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung betr. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X KG für 1996 bis 1991; Einkommensteuer; Behandlung eines Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

FG Saarland, Beschluss vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 1 V 56/00

DRsp Nr. 2001/8849

Aussetzung der Vollziehung betr. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X KG für 1996 bis 1991; Einkommensteuer; Behandlung eines Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

Eine Sondervergütung i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt auch vor, wenn die Kommanditistin einer KG aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer GmbH Büroarbeiten für die KG erledigt, die die Anteile an dieser GmbH im Sonder-Betriebsvermögen hält.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller -Ast.- war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der (früheren) X KG, Spedition und Transporte -künftig: KG-. Die Antragstellerin -Astin.-, seine Ehefrau, war Kommanditistin der KG. Der Ast. war zudem noch alleiniger Gesellschafter der G GmbH, Perl -künftig: G-GmbH-. Die Anteile wurden im Sonderbetriebsvermögen der KG gehalten (Bil). Die Astin. war als Arbeitnehmerin bei der G-GmbH beschäftigt.

Eine bei der Astin. in den Jahren 1990/91 für den Zeitraum 1986 bis 1988 durchgeführte Betriebsprüfung ergab Folgendes (Bp): Die KG beschäftigte kein eigenes Büropersonal. Die im Büro anfallenden Arbeiten wurden von der G-GmbH erledigt, die hierfür ein monatliches Entgelt von 800 DM erhielt. Bei der G-GmbH war die Astin. für diese Arbeiten zuständig.