FG Saarland - Beschluss vom 07.04.2000
1 V 52/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Aussetzung der Vollziehung betr. Gewerbesteuermessbetrag 1996; Körperschaftsteuer; Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge

FG Saarland, Beschluss vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 1 V 52/00

DRsp Nr. 2001/8850

Aussetzung der Vollziehung betr. Gewerbesteuermessbetrag 1996; Körperschaftsteuer; Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge

Bei der Heranziehung der betrieblichen Kennzahlen im Rahmen eines internen Betriebsvergleichs zur Feststellung angemessener Geschäftsführerbezüge sind die Bilanzergebnisse verschiedener Vergleichsjahre nicht um bestimmte Positionen (etwa Ansatz linearer AfA anstelle degressiver AfA) zu bereinigen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin -Astin.- wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen des Geschäftsführergehalts als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Astin., deren Stammkapital 100.000 DM beträgt, befasst sich mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen aller Art, dem Karosseriebau und der Autolackiererei, dem Betrieb einer KFZ-Reparaturwerkstätte sowie dem Auto-Leasing und der Vermietung von Kraftfahrzeugen (Bilanz, 85). Das Stammkapital der Astin. wird zu 100 % von dem Geschäftsführer der Astin., Herrn X, gehalten, der auch als alleiniger Geschäftsführer fungiert.

Die betrieblichen Kennzahlen der Astin. entwickelten sich in den Jahren 1994 bis 1997 wie folgt (in TDM):

1994

45.738

2.533

207,8

1995

48.040

2.706

40,6

1996

52.448

2.874

14,4

1997

61.064

3.454

37,0