Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen bestehen. Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe zur Herstellung und zum Vertrieb von Anhängern, insbesondere von Pferdeanhängern. Das Landgericht "X" hat den Antragsteller mit Urteil vom 5.2.1996 (Az.: 13 Ls 22 Js 11176/93) wegen Hinterziehung u.a. der Einkommensteuer für 1988 und 1989 sowie der Umsatzsteuer für 1988 verurteilt.
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