FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2000
12 V 3269/00 A (AO)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 235 Abs. 3 ; AO § 235 Abs. 4 ;

Aussetzung der Vollziehung; Darlegungspflicht; Hinterziehungszinsen; Säumniszuschläge; Nachzahlungszinsen - Umfang der Darlegungspflicht bei summarischem Verfahren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 12 V 3269/00 A (AO)

DRsp Nr. 2001/1518

Aussetzung der Vollziehung; Darlegungspflicht; Hinterziehungszinsen; Säumniszuschläge; Nachzahlungszinsen - Umfang der Darlegungspflicht bei summarischem Verfahren

Im summarischen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung obliegt dem Antragsteller die detaillierte Darlegung, inwieweit Zinsen und Sämniszuschläge bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind. Der bloße Hinweis auf beigefügte, sämtliche Buchungen zu den hinterzogenen Steuern betreffende Kontoauszüge der Finanzkasse reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; AO § 235 Abs. 3 ; AO § 235 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Vollziehungsaussetzungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen bestehen. Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe zur Herstellung und zum Vertrieb von Anhängern, insbesondere von Pferdeanhängern. Das Landgericht "X" hat den Antragsteller mit Urteil vom 5.2.1996 (Az.: 13 Ls 22 Js 11176/93) wegen Hinterziehung u.a. der Einkommensteuer für 1988 und 1989 sowie der Umsatzsteuer für 1988 verurteilt.