Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Bremen vom 2. Mai 2018 2 V 76/18 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt in A zwei Wettbüros, in denen sie für den Wettveranstalter X ...wetten vermittelt sowie eigene ...wetten anbietet. In den Wettbüros befinden sich mehrere Bildschirme, auf denen ...ereignisse sowie Wettquoten und Wettergebnisse angezeigt werden.
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