FG Münster - Beschluss vom 07.06.2024
14 V 508/24 G
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide

FG Münster, Beschluss vom 07.06.2024 - Aktenzeichen 14 V 508/24 G

DRsp Nr. 2024/8872

Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2019 und 2020.

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Antragstellerin in den Jahren 2019 und 2020 (Streitjahre) Anspruch auf die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hat.

Die Antragstellerin ist eine Grundstücksgesellschaft. Gesellschafter der Antragstellerin waren im Streitzeitraum 2019 bis 2021 die folgenden Personen: Herr B., Frau R., Frau T., Herr N. und Herr X..

Über das in ihrem Eigentum stehende Grundvermögen hat die Antragstellerin langfristige Mietverträge abgeschlossen.

Die Gesellschafter Herr B. und Herr N. waren im Streitzeitraum zudem - gemeinsam mit Herrn V. - Gesellschafter der W. GbR [...].

Am 03.12.2012 schloss die Antragstellerin mit der W. GbR einen Vertrag, nach dem die W. GbR auf den der Antragstellerin gehörenden Gebäudeflächen G01, M., eine Photovoltaikanlage mit einer Leistungsfähigkeit von 160 kWp installieren und betreiben sowie die hierzu erforderlichen Arbeiten ausführen darf.