BFH - Beschluss vom 20.03.2009
VIII B 170/08
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 32a Abs. 1; FGO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1029
BFHE 224, 439
DB 2009, 939
GmbHR 2009, 611
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 200/08

Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft - Ermessensreduzierung auf Null

BFH, Beschluss vom 20.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 170/08

DRsp Nr. 2009/8111

Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung einer vGA im Insolvenzverfahren der Körperschaft - Ermessensreduzierung auf Null

Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge, dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters dementsprechend auszusetzen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 32a Abs. 1; FGO § 69;

Gründe:

I.