FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2020
9 V 9160/19
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1403

Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids; Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer S.L. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten; Schuldvorwurf gegenüber dem Haftungsschuldner

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 9 V 9160/19

DRsp Nr. 2020/18267

Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids; Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer S.L. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten; Schuldvorwurf gegenüber dem Haftungsschuldner

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 28. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2018 wird ab Fälligkeit in Höhe eines Teilbetrags von 175 061,22 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer instanzabschließenden Entscheidung im Verfahren 9 K 9159/18 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 26 v. H. und dem Antragsgegner zu 74 v. H. auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner die Antragstellerin als Geschäftsführerin einer B... S.L. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten betr. die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von insgesamt rund 238 000,00 EUR persönlich in Haftung nehmen kann.