FG Saarland - Beschluss vom 23.03.2020
2 V 1042/20
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheides; Nachkommen der Pflicht der Finanzbehörde zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

FG Saarland, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 2 V 1042/20

DRsp Nr. 2021/12064

Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheides; Nachkommen der Pflicht der Finanzbehörde zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Tenor

Die Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 15. November 2019 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt bzw. aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt ein Taxiunternehmen. Nach einer anonymen Anzeige (Steufa BMO 1, Bl. 1) vom 24. Januar 2014 führten das Hauptzollamt Saarbrücken - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Saarbrücken - Mainzer Straße (Steuerfahndung) Ermittlungen gegen den Antragsteller durch. Bei einer Durchsuchung im März 2015 stellte die FKS Aufzeichnungen (Abrechnungslisten, Wochenzettel) über Lohnzahlungen für den Zeitraum August bis Dezember 2014 sicher. Die FKS entnahm diesen Unterlagen, dass verschiedene Arbeitnehmer des Antragstellers höhere Lohnzahlungen als die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beträge erhalten hatten und dass weitere Arbeitnehmer überhaupt nicht in der Lohnbuchhaltung erfasst waren.