I.
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.
Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Akten der Finanzbehörde beigezogen.
II.
Es war zweckmäßig, die Verfahren 16 V 3122/03 A (E) und 16 V 3150/03 A (E) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander zu verbinden - weil der Streitgegenstand ähnlich ist, nur die Antragsteller sind andere, im Verfahren 16 V 3122/03 A (E) ist es der Ehemann und im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) die Ehefrau. Dass auch im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) der Ehemann als Antragsteller aufgetreten ist, versteht der Senat nicht dahin, dass dieser einen weiteren Antrag stellen wollte, sondern lediglich auf seinen bereits anhängigen Antrag Bezug nahm.
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