FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.08.2003
16 V 3122/03 A (E)
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung; Drohen der Vollstreckung; Vollstreckungsankündigung - Aussetzungsantrag bei Gericht nur zulässig nach vorangegangener Antragstellung bei der Behörde

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 16 V 3122/03 A (E) - Aktenzeichen 16 V 3150/03 A (E)

DRsp Nr. 2003/12375

Aussetzung der Vollziehung; Drohen der Vollstreckung; Vollstreckungsankündigung - Aussetzungsantrag bei Gericht nur zulässig nach vorangegangener Antragstellung bei der Behörde

Eine Vollstreckungsankündigung erfüllt als Routinemaßnahme nicht die Zugangsvoraussetzung der drohenden Vollstreckung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht, wenn der Steuerpflichtige nach Ergehen der Einspruchsentscheidung weder einen Aussetzungsantrag an das Finanzamt gerichtet noch einen solchen Antrag zumindest angekündigt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.

Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Akten der Finanzbehörde beigezogen.

II.

Es war zweckmäßig, die Verfahren 16 V 3122/03 A (E) und 16 V 3150/03 A (E) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander zu verbinden - weil der Streitgegenstand ähnlich ist, nur die Antragsteller sind andere, im Verfahren 16 V 3122/03 A (E) ist es der Ehemann und im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) die Ehefrau. Dass auch im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) der Ehemann als Antragsteller aufgetreten ist, versteht der Senat nicht dahin, dass dieser einen weiteren Antrag stellen wollte, sondern lediglich auf seinen bereits anhängigen Antrag Bezug nahm.