FG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2007
2 V 167/07
Normen:
AO § 324 ;

Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung

FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 2 V 167/07

DRsp Nr. 2007/19002

Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung einer Arrestanordnung besteht nicht, wenn eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hinterlegungssumme gem. § 324 Abs. 1 S. 3 AO in Betracht kommt.

Normenkette:

AO § 324 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (Ast) betreibt seit Mitte 2006 unter der Firma "A" einen Palettenhandel und gibt seit Mai 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 wurden neben Umsatzsteuerbeträgen in Höhe von 296.455,24 EUR Vorsteuerbeträge in Höhe von 204.988,52 EUR erklärt. Nach Berücksichtigung eines Vorauszahlungssolls aufgrund der Voranmeldungen ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.788,21 EUR. Nach nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners (Ag) wurden auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar und Februar 2007 Vorsteuerbeträge erklärt. Aus den in der Umsatzsteuernebenakte Bl. 80f. abgelegten Zustimmungsvorschlägen ergeben sich Vorsteuerbeträge von 39.921,41 EUR bzw. 59.755,16 EUR und zu leistende Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 11.512,52 EUR für Januar und von 15.358,68 EUR für Februar.