FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.10.2002
1 V 31/02
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ; BPO (2000) § 4 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 433

Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung; Grenzen des Auswahlermessens hinsichtlich der zu prüfenden Betriebe

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 1 V 31/02

DRsp Nr. 2003/485

Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung; Grenzen des Auswahlermessens hinsichtlich der zu prüfenden Betriebe

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach § 4 der BPO 2000 auch bei Kleinbetrieben und Mittelbetrieben Anschlussprüfungen zulässig sind. 2. Aus den inhaltlichen Grenzen, die der Ermessensausübung in § 193 Abs. 1 AO gezogen sind, folgt, dass der Gesichtspunkt des Zufalls bei der Ausübung des Auswahlermessens ein sachliches Kriterium ist und dass die Finanzbehörde auch hinsichtlich der zeitlichen Aufeinanderfolge von Außenprüfungen keinen generellen Beschränkungen unterworfen ist. Der Generalprävention und dem Überraschungsmoment kommen umso größere Bedeutung zu, je mehr der Finanzverwaltung die Mittel fehlen, die nach § 193 Abs. 1 AO zur Duldung der Außenprüfung verpflichteten Steuerpflichtigen lückenlos zu prüfen.

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 ; AO (1977) § 5 ; BPO (2000) § 4 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung.

I.