FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2018
1 V 1175/17
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; MiLoG § 15; MiLoG § 20; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung; Anwendbarkeit von § 20 MiLoG auf im EU-Ausland ansässige Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ohne Niederlassung in der Bundesrepublik

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 1 V 1175/17

DRsp Nr. 2022/16002

Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung; Anwendbarkeit von § 20 MiLoG auf im EU-Ausland ansässige Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ohne Niederlassung in der Bundesrepublik

Tenor

Die Vollziehung der Prüfungsverfügung vom 23. September 2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 1 K 1174/17 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; MiLoG § 15; MiLoG § 20; SchwarzArbG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand

I. Die Antragstellerin, eine im Bereich Spedition, Transport und Logistik tätige juristische Person polnischen Rechts, wendet sich gegen die Vollziehung einer Prüfungsverfügung nach dem Mindestlohngesetz.

Die Antragstellerin übermittelte der Bundesfinanzdirektion West, jetzt: Generalzolldirektion, Anfang August 2016 auf dem dafür vorgesehenen Vordruck ihre Einsatzplanung für den Zeitraum vom 4. August bis 30. September 2016. Das von ihr nicht unterzeichnete Formular enthielt die Angabe, im genannten Zeitraum würden im Bundesgebiet drei Mitarbeiter für "B..." eingesetzt.