FG Hessen - Beschluss vom 26.07.2023
4 V 1042/22
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund von um den Dividendenstichtag herum durchgeführten Börsengeschäften

FG Hessen, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 4 V 1042/22

DRsp Nr. 2024/8794

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund von um den Dividendenstichtag herum durchgeführten Börsengeschäften

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 2. Januar 2018 wird in Höhe von x.xxx,xx € von der Vollziehung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund von um den Dividendenstichtag herum durchgeführten Börsengeschäften.

Die Antragstellerin ist eine am xx.xx.xxxx errichtete und am xx.xx.xxxx beim Amtsgericht B unter HRB X eingetragene GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Finanzinstrumenten.... Die Antragstellerin ist als Eigenhändlerin an verschiedenen Börsen... tätig. Der Handel umfasst.... (Bl. 16 f. Sonderband "BP-Bericht und Bescheide sowie Einspruch gegen Bescheide nach BP").

Die Antragstellerin war als aktives Finanzunternehmen auch im - hier betroffenen - Jahr 2011 im Aktien- und Derivatehandel tätig. Gehandelt wurde auch insoweit für eigene Rechnung sowie für Rechnung konzernangehöriger Unternehmen (Bl. 156 Prozessakte).