FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2020
11 V 3249/19 A(AO)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 249 Abs. 1 S. 1-2;

Aussetzung der Vollziehung eines an den Steuerpflichtigen gerichteten Leistungsgebots wegen rückständiger Umsatzsteuer; Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes als regelmäßige Voraussetzung eines Leistungsgebots

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 11 V 3249/19 A(AO)

DRsp Nr. 2020/5319

Aussetzung der Vollziehung eines an den Steuerpflichtigen gerichteten Leistungsgebots wegen rückständiger Umsatzsteuer; Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes als regelmäßige Voraussetzung eines Leistungsgebots

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 249 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines an ihn gerichteten Leistungsgebots wegen rückständiger Umsatzsteuer für das Jahr 2011 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen.

Der Antragsteller erwarb im Jahr 2005 ein unbebautes Grundstück. Hierauf errichtete er ein Gewerbe X und erzielte ab dem 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Amtsgericht stellte dieses Gewerbe X durch Beschluss unter Zwangsverwaltung. Es bestellte einen zum Zwangsverwalter. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Es bestellte einen Insolvenzverwalter.

Im Dezember 2010 gründete der bisherige Zwangsverwalter das Gewerbe Y und ein weiteres B.