BFH - Beschluss vom 15.05.2009
IV B 24/09
Normen:
AO § 200 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1402
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 4855/08 AO

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes gem. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Ermessensentscheidung eines Finanzamtes entgegen der Reihenfolge des § 200 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen IV B 24/09

DRsp Nr. 2009/16650

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes gem. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Ermessensentscheidung eines Finanzamtes entgegen der Reihenfolge des § 200 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

AO § 200 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.

Bei der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und ihrem Geschäftsführer sowie den übrigen Unternehmen seiner Unternehmensgruppe fand am 11. Juni 2008 aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts ... und unter staatsanwaltlicher Leitung eine Steuerfahndungsprüfung statt. Im Rahmen der Fahndungsaktion wurden allein am Hauptsitz der Antragstellerin durch ca. 35 Fahndungsprüfer Unterlagen in einem solchen Umfang beschlagnahmt, dass diese durch ein Möbelspeditionsfahrzeug abtransportiert werden mussten. Die Unterlagen wurden in die Asservatenkammer der Steuerfahndung ... verbracht. Bei dieser Asservatenkammer handelt es sich um ein Lagergebäude in einem Gewerbegebiet, in dem sich auch zwei Büroräume für Arbeiten vor Ort befinden.