BFH - Beschluss vom 20.05.2022
IV B 50/21 (AdV)
Normen:
FGO § 132; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 222
BFH/NV 2022, 819
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2974/20

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen VerwaltungsaktsZerlegungsbescheide ohne vollziehbaren InhaltWirkung der Aussetzung der Vollziehung nur zugunsten eines Steuerpflichtigen und nicht auch zugunsten der einen Steuerverwaltungsakt erlassenden BehördeRechtsschutzziel der Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen IV B 50/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/8612

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts Zerlegungsbescheide ohne vollziehbaren Inhalt Wirkung der Aussetzung der Vollziehung nur zugunsten eines Steuerpflichtigen und nicht auch zugunsten der einen Steuerverwaltungsakt erlassenden Behörde Rechtsschutzziel der Aussetzung der Vollziehung

1. NV: Der Antrag der Gemeinde auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung eines von ihr angefochtenen Zerlegungsbescheides ist nicht statthaft. 2. NV: Der Zerlegungsbescheid hat für die am Zerlegungsverfahren beteiligte Gemeinde keinen vollziehbaren Inhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde mit einer Gewerbesteuererstattung belastet wird. 3. NV: Das Verfahren nach § 69 FGO dient nicht dazu, das Gewerbesteueraufkommen zwischen den am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden vorläufig aufzuteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.07.2021 – 1 V 2974/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 132; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.