FG Hamburg - Beschluss vom 19.06.2000
IV 89/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; egv 3665/87 Art. 15 Abs. 2; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1; egv 3665/87 Art. 11 Abs. 3; MOG § 10 Abs. 1 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über

FG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2000 - Aktenzeichen IV 89/00

DRsp Nr. 2001/1685

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über

Keine Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, wenn im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Unterlagen erhoben wurden, die ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht erwarten lassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; egv 3665/87 Art. 15 Abs. 2; egv 3665/87 Art. 5 Abs. 1; egv 3665/87 Art. 11 Abs. 3; MOG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin (Ast.) führte von Oktober bis Dezember 19.. mehrere Sendungen Weißzucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9500 nach Tschechien aus. Auf ihre Anträge gewährte der Antragsgegner (Ag.) Ausfuhrerstattungen für diese Warensendungen.