FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.07.2004
13 V 24/04
Normen:
StBerG (1975) § 45 Abs. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 41 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 5 S. 1, 2 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Bedeutung der Eintragung im Berufsregister

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 13 V 24/04

DRsp Nr. 2006/1076

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Bedeutung der Eintragung im Berufsregister

1. Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben worden ist, da durch die Klageerhebung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kraft Gesetzes gehemmt wird. 2. Im Streitfall konnte das Gericht dahingestellt sein lassen, ob es sich der Auffassung anschließen würde, dass ausnahmsweise ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben soll, wenn er offensichtlich unzulässig ist. 3. Die Eintragung im Berufsregister hat keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung, von der die Wirksamkeit der Bestellung als Steuerberater oder deren Wegfall nicht abhängig ist.

Normenkette:

StBerG (1975) § 45 Abs. 1 § 46 Abs. 2 Nr. 4 § 41 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 5 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Vollziehung eines Bescheids über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der dagegen erhobenen Klage auszusetzen ist.

I.