Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
I.
Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - (BVerfGE 158,
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