FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.10.2012
15 V 2871/12 A(AO)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2;

Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheides; Hinreichende Bestimmtheit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 15 V 2871/12 A(AO)

DRsp Nr. 2022/17024

Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheides; Hinreichende Bestimmtheit

Tenor

Der Duldungsbescheid vom 23.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2012 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Verfahren beendenden Entscheidung im Klageverfahren 15 K 2870/12 AO von der Vollziehung ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides streitig.

Der Sohn des Antragstellers, A, schuldet dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen betreffend die Jahre 2002 bis 2008 i.H.v. insgesamt EUR ... (Stand 06.01.2012). Vollstreckungen in sein Vermögen blieben erfolglos. Am 30.05.1996, am 16.10.2003 und am 10.12.2008 gab er eidesstattliche Versicherungen ab. Der Antrag des Antragsgegners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes des Antragstellers vom 25.09.2008 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom 01.06.2010 mangels Masse abgewiesen. Bis Ende 2007 war der Sohn gewerblich tätig; Gegenstand seines Unternehmens war die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten.