FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.02.2001
14 V 26/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Aussetzung der Vollziehung eines erneuten Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheids wegen ernstlicher Zweifel aus verfahrensrechtlichen Gründen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 14 V 26/00

DRsp Nr. 2001/15565

Aussetzung der Vollziehung eines erneuten Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheids wegen ernstlicher Zweifel aus verfahrensrechtlichen Gründen

An der Rechtmäßigkeit eines erneuten Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheids bestehen aus verfahrensrechtlichen Gründen ernstliche Zweifel, wenn das Arbeitsamt die Kindergeldfestsetzung bereits durch einen früheren Bescheid wegen geringfügiger Überschreitung der Einkunftsgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben und zurückgefordert hatte und dieser Bescheid bestandskräftig ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob das Arbeitsamt zu Recht vom Antragsteller Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 2.640 DM für seinen Sohn Richard wegen geringfügiger Überschreitung der Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zurückfordert.