FG Hamburg - Beschluss vom 13.05.2005
I 130/05
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 42 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1282

Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen I 130/05

DRsp Nr. 2005/9875

Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides

1. Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Eilverfahren über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. 2. Dies gilt auch bezüglich einer für den Folgebescheid beantragten Aussetzung der Vollziehung, soweit zeitgleich ein entsprechender Antrag für den Grundlagenbescheid bei Gericht eingereicht wurde und über diesen noch nicht entschieden ist. 3. Kein Rechtschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, soweit dieser sich auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids stützt. 4. Die Unzulässigkeit des in der Hauptsache eingelegten Einspruchs führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, sondern regelmäßig zu dessen Unbegründetheit.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 361 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 42 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 4 ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

I. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller (-Ast-) die Aussetzung der Vollziehung eines in Folge der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides entsprechend ebenfalls geänderten Einkommensteuerbescheides.