BFH - Beschluss vom 23.01.2015
IX S 25/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 497

Aussetzung der Vollziehung eines geänderten EinkommensteuerbescheidesMöglichkeit der Änderung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen IX S 25/14

DRsp Nr. 2015/3492

Aussetzung der Vollziehung eines geänderten Einkommensteuerbescheides Möglichkeit der Änderung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei privaten Veräußerungsgeschäften

NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften über die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Feststellungsbescheid zu entscheiden ist oder ob über die Anwendung der hälftigen Steuerbefreiung bindend erst im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Ebenfalls ist ernstlich zweifelhaft, ob eine abweichend von den erklärten Besteuerungsgrundlagen vom Veranlagungsachbearbeiter fehlerhaft angestoßene und von der Qualitätssicherungsstelle des Finanzamts (QSST) nicht berichtigte Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO berichtigt werden kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob hinsichtlich gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert oder nach § 129 AO berichtigt werden kann.