BFH - Beschluss vom 18.06.2012
II B 17/12
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1652
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 3445/11

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides hinsichtlich des Erwerbs von eingetragenen Lebenspartnern, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides bestehen.

BFH, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen II B 17/12

DRsp Nr. 2012/16049

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheides hinsichtlich des Erwerbs von eingetragenen Lebenspartnern, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides bestehen.

1. NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. 2. NV: Ist für einen Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet worden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 2;

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb mit notarieller Urkunde vom 6. Oktober 2010 ein Grundstück von seinem eingetragenen Lebenspartner.