FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.04.2008
2 V 1670/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 8 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 2 ; BewG § 139 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1577

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids bei durch § 1 Abs. 3 GrEStG fingiertem Grundstückserwerb durch den Gesellschafter einer GmbH mit wenig Grundbesitz und sehr viel angepachteter Fläche

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 2 V 1670/07

DRsp Nr. 2008/12320

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids bei durch § 1 Abs. 3 GrEStG fingiertem Grundstückserwerb durch den Gesellschafter einer GmbH mit wenig Grundbesitz und sehr viel angepachteter Fläche

Erwirbt ein bereits zur Hälfte an einer grundbesitzenden GmbH beteiligter Gesellschafter den anderen Hälfteanteil hinzu, "fingiert" § 1 Abs. 3 GrEStG im Augenblick dieses Erwerbs einen Grundstückserwerb bezüglich der der GmbH gehörenden Grundstücke in vollem Umfang. Bewirtschaftet die GmbH neben dem eigenen Grund und Boden (hier: 6,37 ha) darüber hinaus angepachtete Flächen (hier: 419,2 ha), kann die Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 Abs. 2, 139 ff. BewG bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu einem völlig unverhältnismäßigen Ergebnis führen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 ; GrEStG § 8 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 2 ; BewG § 139 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Höhe einer Grunderwerbsteuerfestsetzung streitig.