FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.05.2024
11 V 533/24 A (BG)
Normen:
BewG § 246 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids wegen Bewertung des Objekts unter Berücksichtigung seines Istzustandes als Rohbau

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2024 - Aktenzeichen 11 V 533/24 A (BG)

DRsp Nr. 2024/7286

Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids wegen Bewertung des Objekts unter Berücksichtigung seines Istzustandes als Rohbau

Soweit die Abgrenzung zwischen unbebauten (§ 246 Abs. 1 Satz 1 BewG) und bebauten (§ 248 Satz1 BewG) Grundstücken nach dem Kriterium der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Feststellungszeitpunkt erfolgt, kann eine Unbenutzbarkeit des Gebäudes auch nachträglich entstehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn - wie hier -infolge von Verfall des Gebäudes auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden war.

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 vom 15.05.2023 wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens insoweit ausgesetzt, als der festgestellte Grundsteuerwert einen Betrag von 382.500 € übersteigt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 34 % und der Antragsgegner zu 66 %.

Der Beschluss ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 246 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Gründe

I.