FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.09.2008
8 V 1595/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 8 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 114 ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG (1997) § 10 Abs. 3 ; EStG (1997) § 10 Abs. 4 ; AO § 222 ; ZPO § 294 ; ZPO § 920 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Jahressteuerbescheids bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Stundung; Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 8 V 1595/08

DRsp Nr. 2008/18966

Aussetzung der Vollziehung eines Jahressteuerbescheids bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Stundung; Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

1. Der Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids ist auch dann zulässig und nicht als Wiederholung eines erfolglosen Aussetzungsantrags rechtsmissbräuchlich, wenn der Aussetzungsantrag bezüglich der Vorauszahlungsbescheide bereits zurückgenommen wurde. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Einkommensteuerfestsetzung bestehen nicht, wenn das BVerfG zwar die der Festsetzung zugrunde liegende Norm über die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, jedoch deren Fortgeltung bis zu einer Neuregelung anordnet. 3. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zu gewähren, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, das das öffentliche Interess an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt.