FG Münster - Beschluss vom 09.02.2012
5 V 3464/11 Kg, AO
Normen:
EStG § 62 Abs 2; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art 28 Abs 1; AO § 119 Abs 1; EStG § 70 Abs 2;

Aussetzung der Vollziehung eines Kindergeldrückforderungsbescheids bis zur Hauptsacheentscheidung über den Aufhebungsbescheid

FG Münster, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 5 V 3464/11 Kg, AO

DRsp Nr. 2012/6092

Aussetzung der Vollziehung eines Kindergeldrückforderungsbescheids bis zur Hauptsacheentscheidung über den Aufhebungsbescheid

Es bestehen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Kindergeldrückforderungsbescheids, der von einem arbeitslosen serbischen Asylbewerber lediglich einen Gesamtbetrag anfordert, aber keine Aufschlüsselung nach Kind und Zeiträumen enthält. Ein solcher Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt. An der Rechtmäßigkeit des rückwirkenden Aufhebungsbescheids bestehen hier allerdings keine Bedenken.

Normenkette:

EStG § 62 Abs 2; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art 28 Abs 1; AO § 119 Abs 1; EStG § 70 Abs 2;

Gründe

I.

Streitig in der Hauptsache ist die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen und die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2008 bis Oktober 2009.

Der Antragsteller (Ast.) ist serbischer Staatsangehöriger und als Asylbewerber in Deutschland wohnhaft. Laut den bei der Antragsgegnerin (Ag.) eingereichten Unterlagen hat er seit dem 31.08.2006 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und bezieht seit 1993 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).