FG Hamburg - Beschluss vom 02.10.2001
IV 234/01
Normen:
VO EWG Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 ; VO EWG Nr. 3665/87 Art. 25 Abs. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Sanktionsbescheids nur gegen Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen IV 234/01

DRsp Nr. 2002/18033

Aussetzung der Vollziehung eines Sanktionsbescheids nur gegen Sicherheitsleistung

Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung wenn nicht zuverlässig feststeht, dass derjenige, der die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat, zur Sicherheitsleistung außerstande ist.

Normenkette:

VO EWG Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 ; VO EWG Nr. 3665/87 Art. 25 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Sanktionsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin ließ im Januar 1997 insgesamt 18.000 kg Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9425 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was der Antragsgegner ihr mit Erstattungsbescheid vom 25.3.1997 gewährte. Das Rindfleisch wurde im Februar 1997 nach Russland ausgeführt.