I. Die mit Erstattungsbescheid (Rückforderungsbescheid) vom 13.1.1994 wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung in Höhe von 376.563,45 DM in Anspruch genommene Antragstellerin hatte nach Einspruchseinlegung und Aussetzungsgewährung gegen Sicherheitsleistung durch die Verwaltung beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt. Mit Beschluß vom 11.10.1994 - AZ. IV 125/94, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - hat das Finanzgericht die Vollziehung des oben genannten Erstattungsbescheides gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 376.563,45 DM ausgesetzt.
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