BFH - Beschluss vom 03.03.2011
V S 5/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Erfolg der den Verwaltungsakt betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen V S 5/10

DRsp Nr. 2011/9091

Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts bei Erfolg der den Verwaltungsakt betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Wird AdV für eine Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. 2. NV: Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war bis 16. Februar 2006 Gesellschafter einer GbR (GbR). Die GbR war zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2001 veranlagt worden. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Februar 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001. Der Änderung lag unter anderem zugrunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte.