FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2012
3 V 3006/12
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 5; FGO § 102; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 282
DStRE 2012, 901

Aussetzung der Vollziehung: Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 3 V 3006/12

DRsp Nr. 2012/7985

Aussetzung der Vollziehung: Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld

1. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen sowohl für die Frage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch für die Höhe des Verzögerungsgeldes (Auswahlermessen) eröffnet ist. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar. 2. Die Begründung der Ermessensentscheidung muss erkennen lassen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei der Ermessensentscheidung ausgegangen ist. Es müssen die angestellten Erwägungen, die Abwägungen, das Für und Wider aus der Entscheidung erkennbar sein. 3. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass trotz schuldhafter Säumnis die Finanzbehörde gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen kann, von der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes abzusehen. 4. Eine Begründung des Auswahlermessens zur Rechtfertigung der Höhe des festgesetzten Verzögerungsgeldes ist nur dann entbehrlich, wenn lediglich der gesetzliche Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt wird.