FG Hessen - Beschluss vom 15.03.2006
6 V 3290/05
Normen:
FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung; Ernstliche Zweifel; Objektive Beweislast; Mitwirkungspflicht; Tatfrage; Multimarketing - Ernstliche Zweifel bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht

FG Hessen, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 6 V 3290/05

DRsp Nr. 2006/11660

Aussetzung der Vollziehung; Ernstliche Zweifel; Objektive Beweislast; Mitwirkungspflicht; Tatfrage; Multimarketing - Ernstliche Zweifel bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht

Unsicherheiten in der Beurteilung von Tatfragen, für die der Antragsteller die objektive Beweislast trägt und hinsichtlich derer er die Mitwirkungspflicht nicht hinlänglich erfüllt hat, führen im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 11.06.2004 in Höhe von 6.350,55 EUR bzw. 6.734,24 EUR und die Aussetzung der Vollziehung der mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen in Höhe von 444,00 EUR bzw. 67,00 EUR.

Sie macht geltend, an der Rechtmäßigkeit der Bescheide seien ernstliche Zweifel angebracht, weil der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) durch die angefochtenen Steuerbescheide zu Unrecht dadurch von ihren Steuererklärungen abgewichen sei, dass er die in den Erklärungen als nach § 4 Nr.1a UStG steuerfrei bezeichneten Umsätze der Besteuerung unterworfen habe.