FG Sachsen - Beschluss vom 26.01.2010
4 V 837/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 253 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; KVG § 4 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. d; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Aussetzung der Vollziehung; Erwerb örtlicher Versorgungsanlagen im Rahmen des sog. Stromvergleichs als Anschaffungsgeschäft

FG Sachsen, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen 4 V 837/09

DRsp Nr. 2010/5691

Aussetzung der Vollziehung; Erwerb örtlicher Versorgungsanlagen im Rahmen des sog. Stromvergleichs als Anschaffungsgeschäft

1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Übertragung örtlicher Versorgungsanlagen i. R. d. Vereinbarung vom 22.12.1992 zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern (sogenannter Stromvergleich) nicht um einen der Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz vergleichbaren Vorgang handelt, sondern um einen Vorgang, der nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu behandeln ist (Anschaffungsgeschäft). 2. Eine nach Abschluss des Kaufvertrags ermittelte abweichende Wertfeststellung in Bezug auf den Kaufgegenstand ist daher steuerlich grundsätzlich unbeachtlich.

1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 253 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; KVG § 4 Abs. 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. d; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Tatbestand:

I.