FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2015
3 V 3863/14 A(E,U)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 12

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung - Auslandswohnsitz des Steuerpflichtigen - Erfordernis der Verschlechterung der Vollstreckungssituation

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 3 V 3863/14 A(E,U)

DRsp Nr. 2015/7547

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung – Auslandswohnsitz des Steuerpflichtigen – Erfordernis der Verschlechterung der Vollstreckungssituation

Die Aussetzung der Vollziehung kann – bei nicht überwiegend wahrscheinlichem Erfolg der Klage - von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Thailand hat und über keine inländischen Vermögenswerte verfügt. Der Auslandswohnsitz lässt eine Realisierung der Steuerforderung bei Bestands- bzw. Rechtskraft gefährdet erscheinen, wenn die Vollstreckbarkeit nicht – z.B. aufgrund der EG-Beitreibungsrichtlinie – wie im Inland gewährleistet ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung bereits bestehende Gefährdung rechtfertigt das Verlangen nach Sicherheitsleistung auch dann, wenn mit einer weiteren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht zu rechnen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 50 % und der Antragsgegner zu 50 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2;

Tatbestand: