FG München - Beschluss vom 12.02.2004
13 V 4351/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2, 3 ; EStG (a.F.= § 52 Abs. 15 ;

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 2001

FG München, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 13 V 4351/03

DRsp Nr. 2004/5267

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 2001

1. Auch die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn andernfalls die Durchsetzung des Steueranspruchs im Fall des Unterliegens des Steuerpflichtigen im Hauptsacheverfahren gefährdet oder erschwert erscheint. 2. Die Gefahr eines Steuerausfalls kann insbesondere auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2, 3 ; EStG (a.F.= § 52 Abs. 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 3423/03), ob das bei Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs zum 1.7.2001 zurückbehaltene Grundstück FINr. 933/2 der Gemarkung ... steuerpflichtig entnommen wurde, und die Höhe des Gewinns aus der Entnahme einer Teilfläche des Grundstücks FINr. 1057 der Gemarkung ...

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28.7.2003, die Feststellungen zur betriebsnahen Veranlagung vom 11.6.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 27.6.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2003 in Höhe von 115.268 DM auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,