FG Hamburg - Beschluss vom 21.08.2002
VII 105/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 189

Aussetzung der Vollziehung kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden

FG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen VII 105/02

DRsp Nr. 2002/18035

Aussetzung der Vollziehung kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden

Zur Frage der Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin (Astin) ist eine gemeinnützige Körperschaft, die den X-Sport betreibt und u.a. einen Wett-Betrieb unterhält. Aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erklärte sie für die Jahre 1995 und 1996 Verluste.

Nach einer Betriebsprüfung kam der Antragsgegner (Ag) zu der Auffassung, dass auch der Wett-Betrieb der Astin ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei und errechnete hieraus für die Jahre 1995 und 1996 Gewinne in Höhe von ca. je 2,8 Mio. DM.

Mit Bescheiden vom 11.05.1999 setzte der Ag Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) 1995 und 1996 sowie Nebenleistungen fest, was zu einer Zahllast in Höhe von ... Mio. DM führte.

Am 27.05.1999 hat die Astin Einspruch eingelegt und vorgetragen, bei dem Wett-Betrieb handele es sich um einen steuerbefreiten Zweckbetrieb, ohne den die gemeinnützige Tätigkeit der Astin nicht durchgeführt werden könne. Darüber hinaus habe der Ag die Kosten und Einnahmen in den einzelnen Teilen seiner Betriebe unrichtig zugeordnet.