FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2002
5 V 26/02
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Aussetzung der Vollziehung; Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Geschäftsführern; Aufhebung der Vollziehung von Einkommensteuer 1999 und 2000

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 5 V 26/02

DRsp Nr. 2003/483

Aussetzung der Vollziehung; Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Geschäftsführern; Aufhebung der Vollziehung von Einkommensteuer 1999 und 2000

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch der Arbeitslohn mit einzubeziehen ist, für den der Arbeitnehmer die Zukunftssicherungsleistungen in vollem Umfang selbst zu tragen hat.

Normenkette:

EStG (1997) § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller (Ast) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Antragstellerin (Astin) bezog sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von ... DM (1999) und ... DM (2000). Der Ast erhielt Arbeitslohn als Geschäftsführer der ... GmbH. Es bestand dabei weder eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht noch hatte der Ast eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung, für die er ganz oder teilweise von dritter Seite Zuschüsse erhielt.