BFH - Beschluss vom 13.05.2015
X S 9/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1099

Aussetzung der Vollziehung nach Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen X S 9/15

DRsp Nr. 2015/10903

Aussetzung der Vollziehung nach Zulassung der Revision

1. NV: Hatte das FG während des erstinstanzlichen Verfahrens bereits über einen Aussetzungsantrag entschieden, so ist ein Aussetzungsantrag beim BFH, wenn dieser das Gericht der Hauptsache geworden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. 2. NV: Umstände i.S.d. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind auch Veränderungen der Rechtslage. 3. NV: Die Zulassung der Revision stellt keine Änderung der Rechtslage dar. Das gilt unabhängig davon, ob das FG oder der BFH die Revision zugelassen hat. 4. NV: Die Änderung der Aussetzungsentscheidung von Amts wegen nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO ist zwar nicht an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geknüpft, bedarf aber erheblicher Gründe. 5. NV: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist kostenrechtlich unselbständiger Bestandteil des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO.

Wird nach einem Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abgelehnt hat, die Revision zugelassen, so stellt dies noch keine Änderung der Rechtslage dar. Insbesondere bewirkt sie keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern ermöglicht eine solche höchstens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe